Pauschalvertrag: Abrechnung nach Kündigung

1. Bei der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags bedarf es keiner detaillierten Abrechnung, wenn der Werklohn für die gesamte Leistung geltend gemacht wird. Ob die Abrechnung sachlich richtig ist, weil die Leistung nicht vollständig erbracht sein soll, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung.

2. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag hat die Abrechnung grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass der Auftragnehmer die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen muss. Das gilt aber nicht, wenn nur noch wenige Restleistungen auszuführen sind, deren Wert im Verhältnis zum Pauschalpreis als geringfügig anzusehen ist.

3. Der Auftragnehmer behält seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohn, wenn er seiner Verpflichtung zur Fertigstellung des Werks nicht mehr nachkommen kann, weil sie ihm durch eine unberechtigte Selbstvornahme unmöglich gemacht wird.

4. Wird die Leistung des Auftragnehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, gerät er nicht bereits durch den Ablauf der Frist, sondern nur durch eine Mahnung in Verzug. Fehlt es an einer solchen Mahnung, kann der Auftraggeber keine Vertragsstrafe wegen Verzugs mit der Fertigstellung geltend machen.

KG, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 124/12


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