Pauschalpreis oder übliche Vergütung?

Pauschalpreis vereinbart oder übliche Vergütung geschuldet? Auftragnehmer trifft Beweislast!

1. Durch den Werkvertrag wird der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.

2. Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde.

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2014 - 19 U 150/13

 

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