Ohne Schaden, kein Schadenersatz

Kein Schaden nachweisbar: Kein Schadensersatz wegen Mängeln!

1. Bei der Vereinbarung über den Einbau eines generalüberholten Getriebes in eine bestehende Windkraftanlage handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

2. Dem Besteller steht wegen eines Mangels der Leistung nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Mangel einen erstattungsfähigen Schaden verursacht hat (hier verneint).

3. Die formularmäßige Abkürzung der Mängelverjährungsfrist auf nur ein Jahr bei einer ortsfesten Anlage mit bauwerksähnlichen vergleichbaren Risiken (hier: einer Windkraftanlage) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand und ist unwirksam.

OLG Schleswig, Urteil vom 09.05.2014 - 17 U 36/13


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