Nachträgliche Bedenken

Stellt der Auftragnehmer in der Gewährleistungsphase bei der Beseitigung von Mängeln an einer Dachfläche fest, dass das Dach nachträglich mit einer Kiesbeschichtung versehen wurde, die nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen ist, erfüllt der Auftragnehmer seine (nachvertragliche) Aufklärungspflicht bereits dann, wenn er den vom Auftraggeber mit der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Architekten auf diesem Umstand hinweist.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - 26 U 133/12


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