Mengenrisiko und Massenmehrung

Mengenrisiko übernommen: Kein Ausgleichsanspruch bei massiver Massenmehrung!

Vereinbaren die Parteien eines Pauschalpreisvertrags (individualvertraglich), dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen geprüft hat und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen wird, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu, wenn es aufgrund der Anforderungen des Prüfstatikers zu erheblichen Planungsmehrkosten, massiven Massenmehrungen und einer Bauzeitverlängerung kommt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2017 - 22 U 141/13


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