Mängel: Erstattungsfähige Aufwendungen bei Selbstvornahme

Maßstab und Umfang der erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten

1. Für den Umfang der Mängelbeseitigung und damit auch für die Bemessung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Selbstvornahme sind die Aufwendungen maßgeblich, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Schadensersatz als auch für den Erstattungsanspruch bei Selbstvornahme.

2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss.

3. Das Risiko, dass im Rahmen der durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, trägt der Auftragnehmer. Erstattungsfähig sind damit auch die Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Mangelbeseitigungsversuch aufgewendet wurden.

4. Kosten, die dem Auftraggeber im Rahmen der Komplettsanierung einer Flachdachabdichtung durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstanden sind, sind erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer des mit der Mangelbeseitigung beauftragten Unternehmens in besonderem Maße fachkompetent ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 21 U 100/10


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