Kündigung eines Bauvertrages

Wann kann ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden?

1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund ist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Dies ist bei einem Bauvertrag insbesondere dann der Fall, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem vertragstreuen Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.

2. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss in angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Wegen der Vielgestaltigkeit eines auf längere Zusammenarbeit angelegten Bauwerkvertrags ist es nicht möglich, diese Frist einheitlich zu bemessen. Welche Frist noch angemessen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach sich die Ausführungsfrist verlängert, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagszahlungen nicht binnen einer Woche nach Rechnungsstellung zahlt, ist unwirksam, weil der Auftraggeber keinen Einfluss darauf hat, wann der Auftragnehmer die Abschlagsrechnung fertigt und - wenn überhaupt - an den Auftraggeber übermittelt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.12.2011 - 13 U 967/11


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