Immer wieder: Abnahme!

Keine Vergütung ohne Abnahme!

1. Die vom Besteller erklärte Abnahme ist grundsätzlich Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Unter Abnahme ist die mit der körperlichen Entgegennahme des Werks verbundene Erklärung des Bestellers zu verstehen, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennt.

2. Der Einzug des Bestellers in ein weitgehend fertiggestelltes Gebäude stellt jedenfalls dann keine konkludente/stillschweigende Abnahmeerklärung dar, wenn der Besteller zuvor Mängel gerügt hat.

3. Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf es nicht mehr, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist. In einem solchen Fall wandelt sich das Leistungs- in ein reines Abrechnungsverhältnis um.

4. Bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass er keine Mängelbeseitigungsarbeiten mehr ausführen wird, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung. Durch die Weigerung des Unternehmers, Mängel zu beseitigen, wird ein Übergang in das Abrechnungsstadium nicht bewirkt und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Mangelbeseitigung endgültig verweigert.

5. Verweigert der Besteller eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch den Werkunternehmer, führt dies dazu, dass sich der Besteller nicht (mehr) auf die fehlende Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung berufen kann. Scheitert die mangelfreie Herstellung des Werks allein daran, dass der Besteller das ordnungsgemäße Nacherfüllungsangebot des Unternehmers ausschlägt, kann der Unternehmer seine Vergütung nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB einklagen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 - 21 U 193/13


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