Haftung für Arglist

Nicht wie vereinbart gebaut: Mangel arglistig verschwiegen?

1. Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht in fünf Jahren ab Abnahme, sondern in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

2. Der Auftragnehmer handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den Auftraggeber (bei der Abnahme) nicht darauf hinweist.

3. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - 8 U 3/14


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren