Haftung bei fehlenden Genehmigungen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Auftraggeber die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie ggf. unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. -behelfen weiterzuverfolgen hat, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen. Der Auftraggeber trägt deshalb in der Regel das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt. Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer eine Aufklärungspflicht treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig bzw. fachkundig beraten ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011; Az.: 23 U 137/10

 


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