Gewährleistungsfristen bei Solaranlagen

Welche Verjährungsfrist bei defekter Solarthermieanlage?

1. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB greift nur, wenn ein Bauwerk selbst verkauft worden ist.

2. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB greift nur, wenn die in ein Bauwerk eingebaute Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Ist nur die eingebaute Sache selbst mangelhaft, ist § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gerade nicht einschlägig.

3. Ist also lediglich der Kombispeicher einer im Internet gekauften und selbst eingebauten Solarthermieanlage defekt, so greift die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

4. Zwar kann im Kaufrecht die Nacherfüllung in Form von Reparaturarbeiten ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen, wenn der Verkäufer diese Nacherfüllungsarbeiten in Anerkennung einer Rechtspflicht vornimmt. Allerdings beschränkt sich dieses in Form einer Nachbesserung erklärte Anerkenntnis regelmäßig nur auf diejenigen Mängel, auf die sich auch die Nacherfüllungsarbeiten beziehen.

5. Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt werden.

 LG Hamburg, Urteil vom 01.06.2016 - 304 S 43/15


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