Fehlende Prüfbarkeit

Auftraggeber muss Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausführlich begründen!

1. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt.

2. Der Auftraggeber ist gehalten, alsbald nach Erhalt der Rechnung diese Beurteilung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Die Rüge mangelnder Prüfbarkeit ist - ohne jeden Sachvortrag - allein nicht ausreichend. Vielmehr muss die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlende Prüfbarkeit herzustellen.

3. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber für den Abschluss einer Bauwesenversicherung 0,2% der Abrechnungssumme in Abzug bringen kann, unterliegt als Teil der Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltkontrolle nach den §§ 305 ff BGB (früher: §§ 9 ff AGB-Gesetz).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2012 - 8 U 106/09


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