Bezahlung von Zusätzen

Was nicht bestellt wurde, muss auch nicht bezahlt werden!

Verlangt der Auftragnehmer Vergütung für von ihm außerhalb des ursprünglichen Auftrags ausgeführte (Zusatz-)Leistungen, muss er darlegen und beweisen, dass der Auftraggeber diese Leistungen beauftragt oder er sie nachträglich anerkannt hat bzw. ihre Ausführung zumindest dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach.

LG Bonn, Urteil vom 04.11.2015 - 30 O 3/15

 

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