Bemusterung versus Leistungsverzeichnis

1. Die Zustimmung zur mustergültigen Ausführung des Werkes ist nach Treu und Glauben nur unter der Voraussetzung als erteilt zu verstehen, dass die Ausführung technisch in Ordnung ist. Durch die Zustimmung verzichtet der Auftraggeber nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.

2. Sind im Rahmen der Bemusterung unerhebliche Abweichungen vom Leistungsverzeichnis unbeanstandet geblieben, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese vom Auftraggeber hingenommen wurden.

OLG Bremen, Urteil vom 16.03.2012 - 2 U 94/09


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