Bemusterung bestimmt das "Bausoll"!

Bemusterung bestimmt das "Bausoll"!

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass die zu verwendende Glasqualität und Oberflächenbeschaffenheit in einem Bemusterungsverfahren bestimmt werden soll, gelten die Eigenschaften der Probe (hier: Glasbauelemente aus Grünglas) als zugesichert.

2. Behauptet der Auftraggeber eine von dieser Regel abweichende Absprache (hier Glaselemente aus Weißglas), ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (hier: Beweis nicht geführt).

3. Haben die Parteien eines VOB-Bauvertrags vor der Ausführung einer Nachtragsleistung keine Vereinbarung über die genaue Höhe des Preises getroffen, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung, wenn die Ausführung grundlegend geändert wurde.

OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2019 - 9 U 10/17


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