Bedenken und Haftungsbefreiung

1. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen ungeeigneter Vorarbeiten an (hier: bei Bodenbelagsarbeiten befürchtete Blasenbildung aufgrund fehlender Verlegereife des Estrichs) und ordnet hierauf der Auftraggeber die Ausführung der Arbeiten unter Freistellung von der Gewährleistung wegen der angezeigten Umstände an, ist der Auftragnehmer von einer Haftung wegen späterer, vor Abnahme entstandener Schäden wegen der angezeigten Ungeeignetheit der Vorarbeiten befreit. Zu diesen vom Auftraggeber zu verantwortenden Folgen gehört auch die Beweisnot des Auftragnehmers, in die ihn die Anordnung des Auftraggebers gebracht hat, weil er nicht beweisen kann, in welchem Umfang ein Schaden durch die angezeigte Ungeeignetheit der Vorarbeiten oder durch eine Schädigung eines Dritten (hier: zu nasse Reinigung) verursacht wurde. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Beseitigung dieser Schäden an dem noch nicht abgenommenen Werk, so sind auch diese Arbeiten vergütungspflichtig.

2. Soweit kein Vergütungsanspruch besteht, kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Erstattung seiner Reparaturaufwendungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Werkvertrag in Betracht. Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Pflichten dadurch verletzen, dass er den Auftragnehmer mit der Anordnung, ein mangelgefährdetes Werk herzustellen, in Beweisschwierigkeiten gebracht hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011 - 10 U 4/11


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