Anzeige von Mehrmengen?

Mehrmengen müssen nicht angezeigt werden!

1. Sehen sowohl das Angebot des Auftragnehmers als auch der schriftliche Vertrag eine Abrechnung nach Aufmaß vor, obliegt es dem Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, wann und mit wem abweichend vom Vertrag ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

2. Kommt es ohne Anordnungen des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, setzt der Anspruch auf Vergütung dieser Mehrmengen nicht voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Anspruch vor Ausführung der Leistung angekündigt hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 19/14


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