Abschlagszahlungen sind zu 100% zu bezahlen

Abschlagsrechnungen sind im VOB-Vertrag zu 100% zu bezahlen!

Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Leistet der Auftraggeber eine fällige (Abschlags-)Zahlung nicht, kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht hat, den Vertrag kündigen (VOB/B § 9 Nr. 1).

Hat der Auftraggeber die die Vertragsbeendigung zu vertreten, weil sie darauf beruht, dass er einer berechtigten Forderung des Auftragnehmers nach Abschlagszahlungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu verlangen. Dieser Anspruch bezieht den entgangenen Gewinn mit ein.

Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 21 U 172/12


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