Abschlagsverlangen wird zur Kündigungsfalle

Verlangt der Werkunternehmer nach altem Recht zu Unrecht Abschlagszahlungen ohne darzulegen, auf welchen konkreten Wertzuwachs an der erbrachten Werkleistung diese sich beziehen, und kündigt er mündlich an, seine Arbeiten ohne Zahlung dieser Abschlagszahlungen nicht fortzuführen, rechtfertigt dies nicht die Besteller der Werkleistung sofort den Werkvertrag schriftlich analog § 314 BGB außerordentlich zu kündigen.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014 - 3 U 819/13

 


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