Ablehnung der Mangelbeseitigung

Hohe Kosten und keine Vorteile für Auftraggeber: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

1. Verbaut der Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache nur teilweise in der Farbe der Glaselemente ummantelte Abstandshalter, so liegt darin ein Mangel, wenn sie durch das Glas der Einzelelemente schimmern.

2. Der Fensterhersteller kann gleichwohl die Neuherstellung verweigern und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen, wenn keine besondere Beschaffenheit der Gesamtfassade vereinbart und deren optische Beeinträchtigung kaum messbar ist, die Mängelbeseitigung im Vergleich dazu extrem hohe Kosten verursacht und den Hersteller keine besondere Schuld an dem Mangel trifft.

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 73/13


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